AGB
1. Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden ausschließlich mit Immobilien Breijs geschlossenen Vertrages, ohne dass ein Widerspruch gegen entgegenstehende Geschäftsbedingungen erklärt werden muss.
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn dies vom Immobilienmakler ausdrücklich schriftlich erklärt wurde. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Immobilienmakler in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt.
2. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag zwischen Auftraggeber und dem Immobilienmakler kommt durch die schriftliche Bestätigung des Immobilienmaklers zustande. Mündliche Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den Immobilienmakler. Der Gegenstand des jeweiligen Auftrags ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Bestätigung des Immobilienmaklers.
3. Pflichten des Immobilienmaklers
3.1. Der Immobilienmakler erbringt die von ihm geschuldete Leistung entsprechend den des Immobilienmaklers gültigen Grundsätzen, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen. Der Immobilienmakler kann keinen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Der Immobilienmakler unterliegt bei der Durchführung des Auftrags keinen Weisungen des Auftraggebers.
3.2. Der Immobilienmakler erbringt seine Tätigkeit im Regelfall persönlich. Sofern es sachdienlich ist, kann der Immobilienmakler im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Tätigkeit bei der Vorbereitung sachverständige Mitarbeiter zur Unterstützung auf eigene Kosten hinzuziehen. Über die Hinzuziehung solcher Mitarbeiter entscheidet der Immobilienmakler in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
3.3. Der Immobilienmakler ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Bearbeitung des Auftrages notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Besonders kostenintensive oder unvorhergesehene Untersuchungen stimmt der Immobilienmakler mit dem Auftraggeber vor deren Durchführung ab.
3.4. Der Auftraggeber ermächtigt den Immobilienmakler zur Einholung von Auskünften bei Beteiligten, Behörden oder Dritten und erteilt ihm hierfür eine gesonderte Vollmacht soweit erforderlich.
​
3.5. Der Immobilienmakler wird den Auftraggeber rechtzeitig über eine etwaig eintretende Überschreitung der vereinbarten Frist in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber kann erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als angemessen gilt eine Nachfrist von 2 Monaten als vereinbart.
3.6. Hat der Immobilienmakler die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten, etwa im Falle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, sind Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Überschreitung der vereinbarten Frist ausgeschlossen. Wird dem Immobilienmakler die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in diesen Fällen unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers werden für diesen Fall ausgeschlossen.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Immobilienmakler rechtzeitig und unentgeltlich die ihm zur Verfügung stehenden und für die Ausführung des Vertrages notwendigen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Auftraggeber setzt den Immobilienmakler ferner von allen Vorgängen und Umständen (z.B. Schriftverkehr), die erkennbar für die Erstellung des Exposés von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis.
5. Vergütung
5.1. Der Immobilienmakler hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zuzüglich Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender oder vereinbarter Höhe sowie zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
​
5.2. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig.
5.3. Wird der Immobilienmakler in Folge einer Beauftragung als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht tätig, erhält der Immobilienmakler vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet.
5.4. Der Immobilienmakler ist berechtigt, auf das vereinbarte Honorar Vorschussleistungen sowie mit Fortschreiten seiner Tätigkeit angemessene Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen, sofern, keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.
5.5. Im Fall des Zahlungsverzugs ist der Immobilienmakler berechtigt, ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz (§288 BGB) zu erheben.
5.6. Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Immobilienmakler ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.7. Der Auftraggeber kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit diese auf Ansprüchen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis beruhen.
6. Verschwiegenheit
6.1. Der Sachverständige wird über sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Erstellung des Exposé bekannt gewordene Tatsachen und Informationen Stillschweigen bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf Mitarbeiter des Immobilienmaklers und sonstige Dritte, derer sich der Immobilienmakler zur Erfüllung der ihm
obliegenden Vertragspflichten bedient.
6.2. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt dann nicht, wenn der Immobilienmakler aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung oder Weitergabe der bei der Erstellung erlangten Tatsachen und Informationen verpflichtet ist, sich in einem Rechtsstreit befindet, sowie dann, wenn der Auftraggeber den Immobilienmakler von der Schweigepflicht entbindet.
7. Urheberrechtsschutz
7.1. Die vom Immobilienmakler erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt.
8. Kündigung
8.1. Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen.
8.2. Auftraggeber und Immobilienmakler können den Vertrag jederzeit außerordentlich aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere vor, wenn der Immobilienmakler gegen seine Pflichten verstößt.
Für den Immobilienmakler liegt ein wichtiger Grund zu außerordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber die notwendige Mitwirkung verweigert, der Auftraggeber versucht, unzulässig auf den Immobilienmakler in einer Weise einzuwirken, die geeignet ist, das Ergebnis zu verfälschen und wenn der Immobilienmakler nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Ferner liegt ein solcher wichtiger Grund vor, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät, oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, oder mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerät.
8.3. Wird der Vertrag vom Auftraggeber außerordentlich aus einem wichtigem Grund gekündigt, den der Immobilienmakler zu vertreten hat, so steht dem Immobilienmakler eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung zu, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass die erbrachte Leistung für ihn nutzlos ist.
In Fällen, in denen der Immobilienmakler aus wichtigem Grund oder Auftraggeber entgegen Ziff 8.1. ohne wichtigen Grund kündigt behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Wenn nicht der Auftraggeber im Einzelfall einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, beträgt dieser 40% des Honorars für die vom Immobilienmakler noch nicht erbrachten Leistungen.
9. Gewährleistung
9.1. Im Gewährleistungsfall kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Exposés verlangen.
9.2. Erfolgt die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber nach Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
9.3. Etwaige Mängel müssen dem Immobilienmakler unverzüglich nach Feststellung schriftlich oder per Email angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
9.4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
10. Haftung
10.1. Der Immobilienmakler haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Immobilienmakler nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung des Immobilienmakler wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vereinbarten Honorars sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der Erstellung eines Exposé typischerweise gerechnet werden muss. Dasselbe gilt für eine etwaige Haftung des Immobilienmakler für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
10.3. Die Haftung für Folgeschäden jedweder Art wird hiermit ausgeschlossen.
10.4 Der Immobilienmakler verfügt über eine Haftpflichtversicherung. Der Nachweis darüber wird dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt. Die maximale Haftungssumme dieser Versicherung beträgt 300.000.-€.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Immobilienmaklers.
11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Immobilienmakler, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12. Salvatorische Klausel
Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtswirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Hilfsweise gilt die gesetzliche Regelung.
